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Geschäftssitz: Gewerbepark Lindach D 3, 84489 Burghausen

 

§ 1 Vertragliche Grundlage und Vertragsgegenstand


1.1. Vertragsparteien

Gegenstand der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) sind Verträge der senswork GmbH (nachfolgend „SWK“ genannt) mit den jeweiligen Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“ genannt). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil und gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und sonstigen Dienstleistungen der SWK, insbesondere für Standardsoftwarelieferungen, Softwareentwicklungen sowie Softwareanpassungen.

 

1.2. Geltungsbereich

Verträge mit der SWK und dem Kunden kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Bedingungen zustande. Der Kunde erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Sie werden insbesondere auch dann Vertragsbestandteil, wenn sie ganz oder teilweise im Widerspruch stehen zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Kunden. Alle abweichenden Bedingungen sind für die SWK nicht verbindlich, auch wenn die SWK diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

 

§ 2 Auftragserteilung


2.1 Angebot und Vertragsabschluss

Angebote der SWK sind, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart, freibleibend. Ein Vertragabschluss kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der SWK zustande. Für den Umfang der Lieferung ist allein die Auftragsbestätigung der SWK maßgebend.

 

2.2. Abweichungen vom Angebot

Die SWK behält sich vor, technisch bedingte Abweichungen von dem Auftragsangebot durchzuführen, falls diese unter den gegebenen Umständen sachdienlich sind.

 

2.3. Ausbleiben einer Auftragserteilung

An sämtlichen zur Angebotsunterbreitung ausgehändigten Unterlagen bleiben die Eigentums- und Urheberrechte sowie gewerblichen Schutzrechte der SWK bestehen. Eine Übergabe an Dritte darf ohne die vorherige Zustimmung der SWK nicht erfolgen. Sämtliche ausgehändigten Unterlagen sind bei Nichtzustandekommen einer Auftragserteilung unverzüglich an die SWK zurück zu übergeben.

 

§ 3 Beratungsleistungen


Bei dahingehendem Auftrag, der ausdrücklich vom Vertragsinhalt mit umfasst oder gesondert von den Parteien vereinbart worden ist, werden durch die SWK auch Beratungsleistungen bei Einführung und Integration in die IT-Struktur des Kunden übernommen. Diese Beratung erfolgt auf der Grundlage eines Dienstvertrages i.S.v. §§ 611ff BGB und schließt den Eintritt eines konkreten Erfolges insoweit aus. Der Beratungsumfang wird durch den zugrunde liegenden Auftrag bestimmt. Die zur Ausführung der Beratungsleistung anfallenden Gebühren ergeben sich aus dem Beratungsauftrag.

 

§ 4 Vergütungs- und Zahlungsbedingungen


4.1. Zahlungsumfang

Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Sitz der SWK, somit ausschließlich Verpackung und Versand. Es gelten die dem Auftrag zugrunde gelegten Zahlungsbedingungen. Skonti und sonstige Rechnungsabzüge sind unzulässig. Auch eine Zahlung vor Fälligkeit berechtigt nicht zum Abzug etwaiger Beträge. Alle Preise sind, falls nicht anders vereinbart, mit Rechnungsstellung fällig.

 

4.2. Verzugseintritt

Es gelten die gesetzlichen Regelung des Verzugs, §§ 280, 286 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzanspruchs durch die SWK bleibt unberührt.

 

4.3. Aufrechnungsverbot

Gegen Ansprüche der SWK kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden aus früheren oder anderen Geschäften ist ausgeschlossen.

 

§ 5 Lieferfrist und Frist zur Softwarenanpassung / Softwareentwicklung (nachfolgend nur „Lieferfrist“ genannt)


5.1 Beginn der Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung von SWK. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Kunden zu liefernden Unterlagen bzw. Hardware- und/oder Softwarebereitstellungen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen voraus. Werden diese Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird die Lieferfrist hinfällig und ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten von SWK neu zu vereinbaren. Dies trifft auch dann zu, wenn Änderungen und Ergänzungen des Auftragsumfangs durch den Kunden erfolgen. Dann ist entsprechend eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.

 

5.2. Annahmeverzug

Bei Annahmeverzögerungen durch den Kunden genügt die Anzeige der Lieferbereitschaft der SWK zur Begründung des Annahmeverzuges. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig.

 

5.3 Verlängerungen der Lieferfrist durch die SWK

Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf außerhalb des Einflussbereichs und somit auf nicht steuerbare und zu vertretende Umstände zurückzuführen, ist die Lieferfrist angemessen zu verlängern. Die Fristverlängerung unter Angabe von Gründen wird dem Kunden durch die SWK angezeigt. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderweitigen wichtigen Gründen ist die Verzögerung dem Kunden durch die SWK anzuzeigen. Die Haftung für durch die Verzögerung der Lieferung entstandene Schäden ist bei der Verlängerung der Lieferfrist aus wichtigem Grund ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aufgrund der Verzögerung der Lieferfrist, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der SWK beruhen, bleiben unberührt.

 

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden


Bei erforderlichen Fertigstellungen des Auftrags im Betrieb des Kunden hat dieser folgende Mitwirkungspflichten:
Vor Beginn der Installation und Fertigstellung im Betrieb müssen die für die Aufnahme der Installationsarbeiten erforderlichen Vorarbeiten von Seiten des Kunden abgeschlossen sein, so dass die Installation sofort nach Ankunft der SWK – Mitarbeiter begonnen und ohne Unterbrechungen durchgeführt werden kann. Bei der Installation hat der Kunde alle erforderlichen Einrichtungen verfügbar zu halten, bei der Bedienung aller angeschlossenen Fremdgeräte behilflich zu sein, sowie falls erforderlich die Arbeit auch außerhalb der normalen Arbeitszeit zu ermöglichen. Verzögert sich die Installation oder die Inbetriebnahme aus, im Risikobereich des Kunden liegenden Verzögerungsgründen, so hat der Kunde sämtlichen der SWK hierdurch entstandenen Mehraufwand angemessen zu vergüten und die hierdurch der SWK angefallenen Kosten zu tragen.

 

§ 7 Softwarelizenz

Softwarelizenzen werden vom Kunden grundsätzlich als urheberrechtlich schutzfähig anerkannt.

 

7.1. Nutzungsumfang

Die Software, gleich ob als Ganzes oder in Teilen, darf ausschließlich auf dem PC oder Netzwerk, für das sie erworben wurde, sowie nur auf der Anzahl Arbeitsplätze, für die eine Lizenz besteht, verwendet werden. Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe jedweder Art sind nicht gestattet.

 

7.2. Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz

Der Kunde darf die gelieferte Software nur vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Sicherungskopien sind nur in der zwingend erforderlichen Anzahl herzustellen und dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden. Die betreffenden Datenträger sind zudem entsprechend zu kennzeichnen. Weitere Vervielfältigungen darf der Kunde nicht anfertigen. Soweit der Kunde eine Netzwerklizenz erworben hat, ist ein zeitgleicher Zugriff von Nutzern nur in Höhe der Anzahl der erworbenen Lizenzen zulässig.

 

7.3 Weitergabe an Dritte

Der Kunde darf die Software und die zur Verfügung gestellten Dokumentationen keinem Dritten zugänglich machen oder für Zwecke Dritter Software oder Teile davon nutzen oder Dritten Einblick in die Unterlagen geben. Weitere Rechte an der Software werden dem Kunden nicht übertragen.

 

7.4 Vertragsstrafen

Bei einem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen ist pro Verstoß vom Kunden eine Konventionalstrafe in Höhe von 25.000,00 EURO zu zahlen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt


Die SWK behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus diesem sowie anderen mit dem Kunden geschlossenen Verträgen vor.

 

8.1. Zahlungsverzug

Im Falle des Zahlungsverzuges kann die SWK die Herausgabe der Softwareprogramme, für die der Eigentumsvorbehalt besteht, binnen angemessener Frist verlangen, über die Kaufgegenstände anderweitig zu verfügen und nach Zahlung den Kunden in angemessener Frist neu zu beliefern.

 

8.2. Rechte Dritter

Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder in sonstiger Weise ein Recht an den Kaufgegenständen bzw. Teilen davon beanspruchen, ist der Kunde verpflichtet, der SWK unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.

 

8.3. Verarbeitung

Durch die Verarbeitung der Vertragsgegenstände erwirbt der Kunde kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für die SWK. Sollte der Eigentumsvorbehalt erlöschen, so sind sich der Kunde und SWK darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf die SWK übergeht. Die Übertragung wird durch die SWK angenommen. Der Kunde bleibt deren unentgeltlicher Besitzer.

 

§ 9 Gewährleistung


Der Kunde hat die gelieferten Vertragsgegenstände unverzüglich, höchstens bis zur Dauer von acht Werktagen nach Lieferung zu untersuchen. Bei der Überlassung von Software erstreckt sich die Untersuchungspflicht insbesondere auf die Vollständigkeit der gelieferten Datenträger und Dokumentationen sowie die Funktionsfähigkeit grundlegender Softwarefunktionen.

 

9.1. Mangelanzeige

Mängel, die bei der Untersuchung festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen der SWK unverzüglich, spätestens mit Ablauf von weiteren acht Werktage schriftlich angezeigt werden. Die Mängel sind hierbei möglichst detailliert aufzuführen. Zeigen sich Mängel, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren, so verpflichtet sich der Kunde, diese innerhalb von acht Werktagen ab Kenntnis gegenüber SWK schriftlich unter Mängelbeschreibung anzuzeigen. Im Falle der Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gelieferten Vertragsgegenstände in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

 

9.2. Gewährleistungsfrist

Die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt mit Übergabe der Software und/oder Ware.

 

9.3. Gewährleistungsrechte, § 437 BGB

Die SWK behält sich die Entscheidung vor, die Mängelbehebung durch Nachbesserung oder Lieferung einer neuen Sache durchzuführen. Ist die Mängelbehebung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand auszuführen, kann die SWK die Nacherfüllung verweigern. Setzt der Kunde aufgrund des erfolglosen Versuchs der Mängelbehebung eine weitere angemessene Nacherfüllungsfrist und schlägt die Mängelbehebung erneut fehl oder verzichtet die SWK schriftlich auf die Nachbesserung, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte i.S.v. § 437 Nr. 2, 3 BGB zu.

 

9.4. Ausschluss der Gewährleistung

Der Kunde wird seiner Gewährleistungsansprüche dadurch verlustig, wenn er Änderungen an dem Vertragsgegenstand ohne ausdrückliche Genehmigung der SWK durchgeführt wurden. Das Recht des Kunden, den Nachweis zu führen, dass die Änderungen nicht im Sachzusammenhang mit dem aufgetreten Fehler stehen und Analyse und Behebung des Fehlers nicht wesentlich erschweren, bleibt ungenommen.

 

9.5. Mitwirkungspflicht der Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, die SWK bei der Fehleranalyse und –behebung im Rahmen sämtlicher seiner Möglichkeiten zu unterstützen. Insbesondere wird er der SWK bei Bedarf unverzüglich Hilfsinformationen und Einsicht in die hierzu erforderlichen Unterlagen gewähren.

 

§ 10 Haftung


Die SWK haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund –

  • für Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zurückzuführen sind
  • soweit leichte Fahrlässigkeit vorliegt von gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalspflichten) vorliegt sowie
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der SWK oder eines gesetzlichen Vertreters und/oder Erfüllungsgehilfen der SWK beruhen oder
  • für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und arglistiger Täuschung.

 

10.1. Haftung bei leichter Fahrlässigkeit, Haftungsbeschränkung

Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten aufgrund leicht fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden. Darüber hinaus wird die Haftung der SWK für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

 

10.2. Haftungsausschluss

In allen übrigen Fällen ist die Haftung der SWK -gleich aus welchem Rechtsgrund- ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen der SWK.
Soweit Programme, die die SWK herstellt oder lizensiert, Fehler aufweisen, die nach dem Stand der Technik zur Zeit des Vertragsabschlusses unvermeidbar waren und SWK dies in geeigneter Weise nachweisen kann, entfallen alle Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung.

 

§ 11 Abtretung


Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden bedürfen der schriftlichen vorherigen Zustimmung der SWK.

 

§ 12 Vertraulichkeit


Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die ihm im Rahmen der Vertragsbeziehungen durch die SWK mitgeteilt wurden, vertraulich zu behandeln und Dritte, soweit diese unvermeidlich diese Informationen erhalten, ebenfalls auf Geheimhaltung zu verpflichten.

 

§ 13 Allgemeine Bestimmungen


13.1. Schriftform

Abweichende Vereinbarungen von den vorliegenden Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Das Schriftformerfordernis wird durch die Übersendung per Email und/oder Fax erfüllt.

 

13.2. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages teilweise oder vollständig unwirksam/undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit oder die Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall eine Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am Nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle von Regelungslücken dieses Vertrages mit der entsprechenden Maßgabe, dass die Parteien eine Vorschrift aufnehmen, die sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit vernünftigerweise bei Kenntnis der Regelungslücke bei Vertragsschluss aufgenommen hätten.

 

13.3. Rechtswahl

Für alle rechtlichen Beziehungen der SWK mit dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

13.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der SWK. Der Gerichtsstand ist Traunstein. Die SWK wird berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

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Stand: 01/2018